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Urteil des Landgerichts München I: Rückzahlungspflicht bei fehlender FernUSG-Zulassung für Online-Coaching

Az.: 44 O 16944/23

Urteil des Landgerichts München I: Rückzahlungspflicht bei fehlender FernUSG-Zulassung für Online-Coaching

Am 16. Januar 2025 entschied die 44. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az.: 44 O 16944/23), dass die Betreiberin einer Online-Coaching-Plattform einer Kundin 1.500 € zurückzahlen muss. Zudem wurde der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag für nichtig erklärt, da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Hintergrund des Falls

Die Kundin, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerbslos, wurde durch Werbung in sozialen Medien auf das Coaching-Angebot aufmerksam. Ein als Finanzexperte auftretender Coach überzeugte sie online zum Vertragsabschluss. Später fühlte sie sich überrumpelt und wollte sich vom Vertrag lösen. Die Plattformbetreiberin argumentierte, das FernUSG sei nicht anwendbar, da die Kundin als Existenzgründerin wie eine Unternehmerin zu behandeln sei. Zudem habe die Kundin im Bestellprozess aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten nicht und gab der Klage weitgehend statt. Es stellte fest, dass die Klägerin beim Bestellprozess wahrscheinlich nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. Selbst wenn sie als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag nichtig, da das FernUSG zu ihrem Schutz anwendbar sei. Die Beklagte habe Fernunterricht ohne die erforderliche Erlaubnis angeboten. Das Gesetz solle allgemein vor Anbietern schützen, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden, insbesondere bei räumlicher Distanz. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Selbst wenn sie eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers.

Ähnliche Urteile

  • Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 U 10/22): Das Gericht entschied, dass ein Coaching-Vertrag ohne die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG nichtig ist.
  • Landgericht Hamburg (Az.: 304 O 277/22): Hier wurde festgestellt, dass synchrone Online-Coachings per Video-Telefonie als Fernunterricht gelten und somit einer Zulassung bedürfen.

Fazit für Coaching-Käufer

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen des FernUSG für Online-Coaching-Angebote. Käufer sollten prüfen, ob der Anbieter über die erforderliche Zulassung verfügt, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Quellen:

  • Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 15.01.2025
  • Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13.01.2023, Az.: 13 U 10/22
  • Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023, Az.: 304 O 277/22

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