Loading Now

Irreführende Werbung: Was das OLG Köln entschieden hat

Ein Unternehmen darf seinen Onlinekurs zur Fischerprüfung in Baden-Württemberg nicht als „offiziell“ bewerben, da diese Formulierung eine Sonderstellung suggeriert, die nicht existiert. Außerdem ist es unzulässig, mit ungeprüften Kundenbewertungen zu werben.

Irreführende Werbung: Was das OLG Köln entschieden hat

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 20. Dezember 2024 eine wichtige Entscheidung getroffen: Ein Unternehmen darf seinen Onlinekurs zur Fischerprüfung in Baden-Württemberg nicht als „offiziell“ bewerben, da diese Formulierung eine Sonderstellung suggeriert, die nicht existiert. Außerdem ist es unzulässig, mit ungeprüften Kundenbewertungen zu werben. Das Urteil zeigt, wie schnell sich Werbeaussagen als Wettbewerbsverstöße entpuppen können – und welche Konsequenzen das für Händler hat.


Das Problem mit „offiziell“: Ein Wort, viele Missverständnisse

Stell dir vor, du siehst eine Werbung, die sagt: „Offizieller Onlinekurs zur Fischerprüfung“. Was würdest du denken? Genau: Dass dieser Kurs von einer Behörde genehmigt oder anerkannt ist. Das OLG Köln sieht das genauso und hat entschieden, dass diese Formulierung irreführend ist.

Die Angelschule, um die es in diesem Fall ging, hatte ihre Kurse nicht nur als „offiziell“ bezeichnet, sondern sogar betont, dass sie in Zusammenarbeit mit einem Landesfischereiverband durchgeführt werden. Doch in Wahrheit gab es keine amtliche Bestätigung, keine behördliche Sonderstellung und auch keinen offiziellen Status, der diese Aussage gerechtfertigt hätte.

Das Gericht stellt klar: Der Begriff „offiziell“ erweckt den Eindruck, dass es „inoffizielle“ Kurse gibt und der beworbene Kurs eine hervorgehobene Position einnimmt. Kunden könnten glauben, dass nur dieser eine Kurs eine offizielle Anerkennung besitzt. Doch diese Annahme war falsch.


Warum das Wording zählt:

Die Formulierung „offizieller Onlinekurs“ war problematisch, weil sie suggeriert hat, dass nur dieser Kurs eine behördliche Anerkennung genießt. Das Gericht betonte, dass Kunden durch die Verwendung dieses Wortes automatisch eine Sonderstellung vermuten. Und genau hier liegt der Knackpunkt: Wenn du mit einem Begriff wie „offiziell“ wirbst, ohne tatsächlich eine amtliche Genehmigung vorweisen zu können, täuscht du die Verbraucher. Das ist nicht nur unlauter, sondern kann auch zu rechtlichen Konsequenzen führen.


Ungeprüfte Kundenbewertungen: Ein weiteres No-Go

Neben der irreführenden Wortwahl war auch die Werbung mit ungeprüften Kundenbewertungen ein Streitpunkt. Die Angelschule hatte ein Siegel verwendet, das suggerierte, die Bewertungen stammten von echten Kunden. Doch sie konnte nicht nachweisen, dass diese Bewertungen tatsächlich von realen Personen abgegeben wurden.

Das OLG Köln hat dazu klargestellt: Es reicht nicht, irgendein Siegel mit Sternenbewertungen zu präsentieren. Wenn nicht eindeutig überprüft wurde, ob diese Bewertungen authentisch sind, handelt es sich um eine unzulässige Werbemaßnahme.


Was du als Händler mitnehmen solltest:

  1. Worte mit Bedacht wählen:
    Begriffe wie „offiziell“ oder „amtlich“ dürfen nur dann verwendet werden, wenn tatsächlich eine entsprechende Genehmigung oder Anerkennung vorliegt. Andernfalls riskierst du Abmahnungen und rechtliche Schritte.
  2. Authentische Kundenbewertungen:
    Wenn du mit Bewertungen wirbst, musst du sicherstellen, dass diese echt sind. Ungeprüfte Bewertungen oder nicht verifizierte Sterne-Ratings sind ein klares No-Go. Es lohnt sich, ein transparentes und verlässliches Bewertungsverfahren einzurichten, um die Glaubwürdigkeit deiner Werbung zu stärken.
  3. Rechtliche Klarheit:
    Egal ob es um Wortwahl, Siegel oder Bewertungen geht: Du musst dir sicher sein, dass deine Aussagen standhalten. Eine rechtliche Prüfung im Vorfeld kann viel Ärger ersparen.

Fazit:

Das Urteil des OLG Köln zeigt, wie wichtig es ist, mit präziser und wahrheitsgemäßer Werbung zu arbeiten. Begriffe wie „offiziell“ sind mächtig, können aber auch schnell zum Verhängnis werden, wenn sie nicht gerechtfertigt sind. Händler sollten daher ihre Werbeaussagen genau unter die Lupe nehmen, bevor sie live gehen. Wer sauber und transparent arbeitet, minimiert das Risiko von rechtlichen Problemen und stärkt gleichzeitig das Vertrauen seiner Kunden.

Share this content:

Der BuVeC – Bundesverband eCommerce e.V. (buvec) ist ein Branchenverband, der die Interessen von Unternehmen im Onlinehandel vertritt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für den E-Commerce mitzugestalten und zu unterstützen. Mitgliedsantrag: https://buvec-verband.eu/mitgliedsantrag/

Post Comment