OLG Frankfurt: Mondpreise in der Online-Werbung sind wettbewerbswidrig – Was Händler beachten müssen

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OLG Frankfurt: Mondpreise in der Online-Werbung sind wettbewerbswidrig – Was Händler beachten müssen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. 6 U 153/22) eine wichtige Entscheidung zur irreführenden Preisgestaltung getroffen. Ein Hersteller von Kosmetikprodukten hatte eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) angegeben, die er selbst dauerhaft unterschritt. Das Gericht wertete dies als wettbewerbswidrige Mondpreis-Strategie und als unzulässige Irreführung der Verbraucher.

Für Onlinehändler bedeutet das Urteil eine klare Grenze: UVPs dürfen nicht künstlich überhöht sein, um höhere Rabatte vorzutäuschen. In diesem Beitrag erklären wir, worum es im Urteil ging und worauf Händler achten müssen, um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Hintergrund des Falls

Ein Hersteller von Kosmetikprodukten hatte seine Waren mit einer UVP von 100 Euro beworben. Tatsächlich verkaufte er dieselben Produkte in seinem eigenen Webshop dauerhaft für 69,90 Euro – also über 30 % günstiger als die angeblich unverbindliche Preisempfehlung.

Zusätzlich meldete der Hersteller die überhöhte UVP an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), wodurch Apotheken diesen Preis als Referenz für Rabattaktionen nutzen konnten.

Die Klägerin – eine Wettbewerbszentrale – argumentierte, dass die UVP gar nicht der realen Marktsituation entsprach. Verbraucher wurden durch die suggerierte Rabattierung von 30 % getäuscht, obwohl der niedrigere Preis der eigentliche Marktpreis war.


Das Urteil des OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt gab der Klägerin recht und entschied, dass die UVP eine realistische Preisempfehlung sein muss. Wenn ein Hersteller seine eigenen Produkte ständig weit unterhalb der UVP verkauft, dann handelt es sich nicht mehr um eine ernsthafte Kalkulation, sondern um eine bewusste Irreführung.

Besonders schwer wog dabei, dass der Hersteller über 75 % seiner Verkäufe direkt über seinen eigenen Webshop abwickelte. Somit war die UVP für den Großteil der Käufer ohne Bedeutung, diente aber dazu, eine überhöhte Ersparnis zu suggerieren.

Das Gericht stellte klar:

📌 Ein willkürlich festgesetzter Fantasiepreis („Mondpreis“) ist keine echte UVP.
📌 Eine UVP muss die ernsthafte Preisvorstellung des Herstellers widerspiegeln.
📌 Wenn der Hersteller dauerhaft weit unterhalb der UVP verkauft, ist sie nicht marktgerecht.
📌 Verbraucher dürfen nicht durch künstlich hohe UVPs getäuscht werden.

Das Gericht sah die Strategie als gezielte Manipulation, da sie einen Rabatt vortäuschte, der in Wirklichkeit nicht existierte.


Was Händler beachten müssen – Mondpreise vermeiden!

Das Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Onlinehändler, Hersteller und Marktplatz-Verkäufer, die mit UVPs werben. Händler müssen darauf achten, dass ihre Preisangaben transparent und nachvollziehbar sind.

Diese Praktiken sind unzulässig und können zu Abmahnungen führen:

🚫 UVPs angeben, die dauerhaft unterschritten werden – Eine UVP muss realistisch sein und darf nicht dauerhaft durch eigene Preise unterboten werden.

🚫 Mondpreise zur künstlichen Rabattierung nutzen – Wer einen überhöhten UVP-Wert ansetzt, um hohe Rabatte auszuweisen, täuscht Verbraucher.

🚫 UVP ohne ernsthafte Marktanalyse festlegen – Eine UVP sollte sich an den Marktpreisen orientieren, nicht an Fantasiewerten.

🚫 UVP bewusst als Lockmittel verwenden – Es ist irreführend, wenn eine UVP nur dazu dient, Rabattaktionen glaubwürdiger erscheinen zu lassen.


So setzen Händler UVPs rechtssicher ein

Realistische UVPs nutzen: Die Preisempfehlung muss sich an tatsächlichen Marktpreisen orientieren und darf nicht bewusst überhöht angesetzt werden.

Kontinuierliche Preisüberwachung: Händler und Hersteller sollten regelmäßig überprüfen, ob ihre UVP noch dem Markt entspricht.

Konsistenz in der Preisgestaltung: Wer dauerhaft unter seiner UVP verkauft, sollte prüfen, ob diese noch gerechtfertigt ist oder angepasst werden muss.

Korrekte Rabattwerbung: Rabatte sollten auf den realen Marktpreis bezogen sein, nicht auf einen künstlich festgelegten „Vergleichspreis“.


Fazit: Transparenz und Fairness in der Preisgestaltung sind Pflicht

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt deutlich, dass überhöhte UVPs und künstliche Rabattierungen wettbewerbswidrig sind. Onlinehändler müssen sicherstellen, dass ihre Preisangaben nicht irreführend oder manipulativ sind.

Die Konsequenzen bei Verstößen sind gravierend: Abmahnungen, gerichtliche Verfahren und hohe Bußgelder können die Folge sein. Händler sollten daher ihre Preisstrategien regelmäßig überprüfen, um sich rechtlich abzusichern und das Vertrauen der Kunden nicht zu gefährden.

📌 BuVeC e.V. empfiehlt allen Händlern, ihre Preisangaben transparent zu halten und sich nicht auf zweifelhafte UVP-Strategien einzulassen.

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