LG Wiesbaden: Mindestbestellmenge muss in Google-Werbung angegeben werden

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LG Wiesbaden: Mindestbestellmenge muss in Google-Werbung angegeben werden

Preisangaben in Google Ads von LG Wiesbaden: Mindestbestellmenge muss in Google-Werbung angegeben werden – Was Onlinehändler jetzt wissen müssen

Das Landgericht Wiesbaden hat entschieden: Wer in einer Google-Anzeige mit einem niedrigen Stückpreis für ein Produkt wirbt, muss auch auf eine Mindestbestellmenge hinweisen – andernfalls liegt eine irreführende Werbung vor. Dieses Urteil (Az.: 11 O 61/24 vom 05.11.2024) hat Bedeutung.

Doch was genau bedeutet dieses Urteil? Welche Anpassungen sind jetzt notwendig? Und welche Risiken drohen Händlern, wenn sie ihre Werbung nicht anpassen?


1. Worum geht es in dem Urteil? Preisangaben in Google Ads

Ein Händler bewarb in einer Google Ad eine bedruckbare Rettungsdecke mit einem Stückpreis von 0,58 EUR. Zusätzlich hieß es in der Anzeige:

🛑 „opt. mit Logo bedrucken“

Tatsächlich war dieser Preis jedoch nur für unbedruckte Muster gültig.
Die bedruckte Version konnte erst ab einer Mindestbestellmenge von 120 Stück bestellt werden – und kostete dann 1,05 EUR pro Stück.

📌 Das Problem laut LG Wiesbaden:

  • Die Anzeige erweckte den falschen Eindruck, dass die Rettungsdecke auch mit Druck für 0,58 EUR pro Stück erhältlich sei.
  • Die Mindestbestellmenge und die höheren Preise für bedruckte Produkte wurden nicht klar kommuniziert.
  • Dadurch wurden Kunden getäuscht und zu einer Kaufentscheidung verleitet, die sie unter vollständiger Kenntnis der Bedingungen möglicherweise nicht getroffen hätten.

🚨 Das Urteil: Wettbewerbsverstoß nach UWG
Das Gericht sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung durch Unterlassen).


2. Was bedeutet das für Händler?

Für Händler, die Google Ads oder andere Werbeformen nutzen, bedeutet das Urteil, dass sie ihre Anzeigen genau überprüfen müssen.

📌 Wer mit günstigen Preisen wirbt, muss klarstellen:
✅ Ob der Preis nur für eine bestimmte Variante gilt (z. B. unbedruckte Muster).
✅ Ab welcher Mindestbestellmenge der Preis für eine andere Variante gilt.
✅ Ob für Zusatzleistungen (wie Bedruckung) Mehrkosten anfallen.

💡 Das Problem vieler Händler:
Google Ads bietet nur begrenzten Platz für Werbetexte. Händler müssen daher kreative Wege finden, um trotzdem alle relevanten Preisangaben unterzubringen.


3. Mögliche Lösungen für Händler

📝 So lassen sich Abmahnungen vermeiden:

💡 Option 1: Preisangabe mit „ab“ ergänzen
✅ Statt „0,58 EUR pro Stück“„ab 0,58 EUR pro Stück“
✅ In der Anzeige oder auf der Landingpage direkt erklären, für welche Variante dieser Preis gilt

💡 Option 2: Klarer Zusatz in der Anzeige
„Bedruckung gegen Aufpreis“ direkt in den Titel oder Anzeigentext aufnehmen
✅ Falls möglich, einen Hinweis auf die Mindestbestellmenge einfügen

💡 Option 3: Verweis auf vollständige Preisliste
Auf der Landingpage klar die Preise für unbedruckte vs. bedruckte Varianten darstellen
✅ Eindeutig kommunizieren, ab welcher Bestellmenge der Preis für bedruckte Artikel gilt


4. Fazit: Transparente Preisangaben sind Pflicht!

📌 Das LG Wiesbaden stellt klar: Händler müssen sicherstellen, dass alle Preisangaben vollständig und transparent sind.
📌 Google Ads & andere Werbeplattformen bieten wenig Platz – trotzdem muss die Mindestbestellmenge oder Zusatzkosten deutlich gemacht werden.
📌 Händler sollten jetzt ihre Werbeanzeigen prüfen, um teure Abmahnungen zu vermeiden!

💬 Was denkt ihr? Ist das Urteil gerechtfertigt oder schränkt es Händler unnötig ein? Diskutiert mit uns in den Kommentaren!

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