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Das Urteil des EuGH: Was Händler jetzt beachten müssen (Anrede)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass beim Ticketkauf die verpflichtende Angabe der Anrede – also ob du Herr oder Frau bist – gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.

Das Urteil des EuGH: Was Händler jetzt beachten müssen (Anrede)

Okay, hier ist der Deal: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass beim Ticketkauf die verpflichtende Angabe der Anrede – also ob du Herr oder Frau bist – gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Warum? Weil’s für den Kauf selbst absolut nicht notwendig ist. Das klingt erstmal wie ein Problem für die Bahn, betrifft aber in Wahrheit viele Händler und Dienstleister, die auf ihren Websites personenbezogene Daten abfragen.


Was hat der EuGH genau gesagt?
Laut dem Urteil verletzt die verpflichtende Abfrage der Anrede den Grundsatz der Datenminimierung. Übersetzt heißt das: Unternehmen dürfen nur so viele Daten erheben, wie sie wirklich für den jeweiligen Zweck brauchen. Und für den Abschluss eines Vertrags – in diesem Fall den Kauf eines Tickets – ist es einfach nicht nötig, das Geschlecht oder die Anrede des Kunden zu wissen. Händler können genauso gut auf neutrale, inklusive Höflichkeitsformeln setzen.

Die DSGVO macht klar: Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Das gilt auch, wenn Unternehmen sagen, sie wollen die Kommunikation personalisieren. Nach dem EuGH reicht das nicht aus, um diese Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Vielmehr können Kundenrechte und Datenschutzbedenken hier überwiegen.


Was heißt das für Händler?
Egal, ob du Tickets, Waren oder Dienstleistungen anbietest – wenn du beim Onlinekauf nach der Anrede fragst, solltest du jetzt aufpassen. Denn das Urteil des EuGH macht deutlich: Diese Information ist in den meisten Fällen unnötig und verstößt gegen die DSGVO. Als Händler musst du:

  1. Die Notwendigkeit jeder Datenabfrage prüfen:
    Fragst du Kunden nach dem Geschlecht, der Anrede oder anderen persönlichen Angaben? Dann check genau, ob du diese Daten wirklich brauchst. Falls nicht, lass sie weg.
  2. Neutrale Kommunikation einführen:
    Du brauchst nicht „Herr“ oder „Frau“, um höflich zu sein. Allgemeine Anreden wie „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“ oder neutrale Begriffe reichen aus und erfüllen die Anforderungen der DSGVO besser.
  3. Rechtfertigungen sauber dokumentieren:
    Wenn du trotzdem Daten erhebst, dokumentiere deine Begründung. Kannst du beweisen, dass diese Information zwingend erforderlich ist? Falls nicht, riskierst du Abmahnungen und Bußgelder.

Ein Beispiel aus der Praxis
Angenommen, du betreibst einen Onlineshop für digitale Produkte. Beim Check-out gibt’s ein Pflichtfeld, in dem die Kunden „Herr“ oder „Frau“ auswählen müssen. Du denkst dir vielleicht: „Hey, das sieht doch professioneller aus und macht den Support einfacher.“ Aber laut EuGH reicht das nicht. Du könntest genauso gut auf Anreden verzichten oder stattdessen nur nach dem Vor- und Nachnamen fragen. Damit bist du auf der sicheren Seite und vermeidest unnötigen Ärger.


Motivation für Händler
Klar, Änderungen an deinem Onlineformular nerven. Aber denk mal so: Je weniger Daten du erhebst, desto einfacher wird dein Datenschutz-Management. Weniger Daten bedeuten weniger Verantwortung und weniger Risiko. Und hey, deine Kunden fühlen sich sicherer, wenn sie sehen, dass du ihre Privatsphäre respektierst. Also, warum nicht auf unnötige Abfragen verzichten und den Fokus auf das Wesentliche legen? So kannst du datenschutzkonform bleiben, Vertrauen aufbauen und Abmahnungen vermeiden.

Urteil des Gerichtshofs: C-394/23 | Mousse

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.01.2025

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