DSGVO-Schadensersatz BGH-Urteil: Keinen pauschalen Schadensersatz für Spam-Mails
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung für Händler getroffen: Eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein begründet keinen DSGVO-Schadensersatz-Anspruch. Das bedeutet, dass Verbraucher nicht einfach pauschal Geld fordern können, nur weil sie eine Werbe-Mail erhalten haben. Vielmehr muss ein konkreter immaterieller Schaden nachgewiesen werden.
Diese Entscheidung schafft Klarheit in einem Bereich, der seit Inkrafttreten der DSGVO immer wieder für Unsicherheiten gesorgt hat. Händler wurden in der Vergangenheit regelmäßig mit pauschalen Forderungen konfrontiert – damit ist jetzt Schluss.
DSGVO-Schadensersatz: Was hat der BGH entschieden?
Der Fall: Ein Verbraucher hatte in einem Online-Shop eingekauft und erhielt später eine Werbe-E-Mail, ohne dem vorher zugestimmt zu haben. Er fühlte sich dadurch in seinen Datenschutzrechten verletzt und verlangte 500 Euro Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Das Urteil des BGH (Az.: VI ZR 109/23 vom 28.01.2025) fiel jedoch klar aus:
- Ein Verstoß gegen die DSGVO allein reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
- Der Kläger konnte keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen.
- Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten konnte nicht festgestellt werden.
- Die bloße Befürchtung einer missbräuchlichen Nutzung durch Dritte ist nicht ausreichend.
Warum ist das Urteil für Händler wichtig?
Seit Einführung der DSGVO wurden Händler regelmäßig mit pauschalen Schadensersatzforderungen konfrontiert. Verbraucher oder Abmahnanwälte versuchten, durch den Hinweis auf eine einzelne DSGVO-Verletzung – etwa eine unerlaubte Werbe-Mail – direkt eine finanzielle Entschädigung zu verlangen.
Mit diesem Urteil hat der BGH nun eine klare Grenze gezogen:
✅ Ohne nachweisbaren Schaden gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz.
✅ Händler können sich gegen pauschale Forderungen besser verteidigen.
✅ Das DSGVO-Schadensersatzrecht wird nicht zu einem Selbstbedienungsmodell.
Natürlich bedeutet das nicht, dass unerwünschte Werbung nun bedenkenlos verschickt werden darf. Das Thema Abmahnungen nach UWG bleibt bestehen. Wer ohne Einwilligung Werbung per E-Mail verschickt, kann weiterhin abgemahnt werden – aber eben nicht mehr so einfach mit einem DSGVO Schadensersatzanspruch konfrontiert werden.
Was bedeutet das für dich als Händler?
1️⃣ Werbe-Mails bleiben riskant, aber das finanzielle Risiko sinkt
Auch wenn Schadensersatzansprüche nun schwerer durchsetzbar sind, solltest du dich weiterhin an die Regeln halten. Unzulässige Werbe-Mails können nach wie vor abgemahnt werden.
2️⃣ Pauschale Schadensersatzforderungen sind leichter abzuwehren
Falls du als Händler eine DSGVO-Forderung wegen einer Werbe-Mail erhältst, solltest du das Urteil des BGH im Hinterkopf behalten. Ohne konkreten Nachweis eines Schadens ist die Forderung hinfällig.
3️⃣ Trotzdem: E-Mail-Marketing bleibt ein Minenfeld
Stelle sicher, dass du für Werbe-Mails eine rechtssichere Einwilligung hast. Gerade in Deutschland sind die Abmahnverbände aktiv und suchen gezielt nach Verstößen.
Fazit: Klarheit für Händler, aber keine Freifahrtscheine
Das BGH-Urteil ist eine wichtige Grundsatzentscheidung für die tägliche Praxis. Händler müssen nicht mehr befürchten, dass jede versehentlich verschickte Werbe-Mail sofort mit einer DSGVO-Schadensersatzforderung einhergeht. Die Tür für ungerechtfertigte Forderungen ist damit geschlossen.
Allerdings ist das Problem der Abmahnungen nicht vom Tisch. Händler sollten weiterhin darauf achten, Werbe-E-Mails nur an Empfänger zu versenden, die dem ausdrücklich zugestimmt haben.
Für den E-Commerce bringt dieses Urteil eine Entlastung – und für Händler bedeutet es eine bessere rechtliche Position gegenüber überzogenen Forderungen. Wenn du also in Zukunft mit einer DSGVO-Schadensersatzforderung konfrontiert wirst, weißt du nun: Ohne konkreten Schaden gibt es kein Geld.
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