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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2024 hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuersatzung abgewiesen. Die Steuer bleibt bestehen und verpflichtet lokale Verkäufer von Einwegverpackungen, diese Abgabe zu leisten. Das Ziel der Steuer ist klar: den Verbrauch von Einwegmaterialien zu verringern und auf Mehrwegsysteme umzusteigen. Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 auf jede Einwegverpackung und jedes Einweggeschirr, das mit Speisen oder Getränken verkauft wird, eine Abgabe, um Nachhaltigkeit zu fördern.

Die Beschwerde einer Schnellrestaurantbetreiberin, die argumentierte, dass diese Steuer ihre Berufsfreiheit unzumutbar einschränke und nicht durch die Gesetzgebungskompetenz gedeckt sei, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Steuer verfassungsrechtlich zulässig ist, solange ein hinreichender Ortsbezug vorliegt. Auch die Annahme, dass Einwegverpackungen typischerweise im Stadtgebiet verbraucht werden, wurde bestätigt. Kurz gesagt: Die Verpackungssteuer bleibt unangetastet, und die Händler sind in der Pflicht, diese Kosten weiterzugeben oder durch umweltfreundlichere Alternativen zu ersetzen.

Kritische Betrachtung aus der Perspektive eines Onlinehändlers:

Wenn du online verkaufst, wirft diese Entscheidung erhebliche Fragen auf. Erstens führt eine solche Steuer zu höheren Kosten für Verpackungen, die von den Verkäufern getragen werden müssen. Das ist eine Belastung, die gerade kleinere Händler, die ohnehin mit engen Margen arbeiten, vor große Herausforderungen stellt. Zweitens kommt hinzu, dass nicht alle Anbieter gleich betroffen sind. Drittlandhändler – zum Beispiel viele Anbieter aus China – haben oft Mittel und Wege, diese Regelungen zu umgehen. Ob es daran liegt, dass die Kontrolle solcher Anbieter schwieriger ist, oder daran, dass die Behörden schlichtweg keine effektiven Maßnahmen haben, bleibt offen. Fakt ist: Händler, die ihre Waren über internationale Plattformen wie Amazon verkaufen und aus dem Ausland versenden, zahlen die Abgabe oft nicht, während lokale Händler zur Kasse gebeten werden.

Das Resultat ist eine verzerrte Wettbewerbssituation. Die lokalen Händler müssen die Steuer einpreisen, was ihre Produkte teurer macht, während ausländische Anbieter günstig bleiben. Dadurch geraten deutsche Händler ins Hintertreffen. Außerdem entsteht ein bürokratischer Aufwand, der gerade kleine Unternehmen zusätzlich belastet: neue Abrechnungen, neue Dokumentationen und ein ständiger Blick darauf, welche Verpackungsmaterialien noch „steuerfrei“ sind und welche nicht. Das lenkt Ressourcen vom eigentlichen Geschäft ab und drückt auf die Wettbewerbsfähigkeit.

Fazit:

Aus Händlersicht ist dieser Beschluss schwer zu schlucken. Er zeigt, wie sehr lokale Anbieter die Hauptlast von Umweltsteuern tragen, während internationale Händler oft außen vor bleiben. Das führt nicht nur zu höheren Kosten, sondern auch zu einer ungerechten Verteilung der Lasten. Die Herausforderung liegt nun darin, Wege zu finden, wie solche Regelungen auch international gerechter umgesetzt werden können, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Bis dahin bleibt die Verpackungssteuer vor allem eines: eine zusätzliche Bürde für den heimischen Handel.

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