OLG Hamburg: Kein Gastzugang im Online-Shop notwendig!
🧾 BuveC e.V.-Fachbeitrag: OLG Hamburg bestätigt – Kein Gastzugang im Online-Shop notwendig!
📌 Einleitung: DSGVO ist kein Kundenkonto-Verhinderer
Die Frage, ob Onlinehändler in Deutschland zwingend einen Gastzugang anbieten müssen, sorgt seit Jahren für Diskussion – und Unsicherheit. Jetzt schafft das OLG Hamburg (Urteil v. 27.02.2025 – 5 U 30/24) Klarheit:
Nein, ein Händler ist nicht verpflichtet, Bestellungen ohne Kundenkonto zu ermöglichen. Und mehr noch: Auch die verhaltensbasierte Werbung auf Grundlage berechtigter Interessen ist zulässig – sofern korrekt umgesetzt.
Für dich als Händler ist das OLG Hamburg Gastzugang Urteil gut! 😮💨 Der BuveC e.V. begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich, da sie für mehr Rechtssicherheit und Klarheit im E-Commerce sorgt.
1️⃣ Registrierungspflicht ist zulässig
Die Verbraucherzentrale hatte einen großen Online-Marktplatz verklagt, weil dieser Bestellungen nur nach Registrierung zuließ. Das OLG Hamburg entschied:
✅ Keine Pflicht zum Gastzugang, wenn die bei der Registrierung erhobenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) identisch mit denen bei einer Gastbestellung sind.
👉 Hintergrund:
Die DSGVO erlaubt Datenverarbeitung nicht nur bei Einwilligung, sondern auch bei berechtigtem Interesse – z. B. für Betrugsprävention oder eine effizientere Bestellabwicklung.
🧠 Praxis-Tipp für dich als Händler:
Wenn du ein Kundenkonto voraussetzt, sollte es einfach, datensparsam und klar kommuniziert sein. Zusätzliche Services wie Bestellübersicht oder Retourenabwicklung stärken deine Position zusätzlich.
2️⃣ Werbung ohne Einwilligung? Ja, mit berechtigtem Interesse
Auch die zweite Rüge der Verbraucherzentrale wurde abgewiesen:
Die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung ist zulässig, wenn sie sich auf ähnliche eigene Produkte bezieht und ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht.
📣 Wichtig:
- Die Werbung muss sich auf ähnliche Produkte beziehen.
- Die Personalisierung erfolgt pseudonymisiert, nicht tiefenprofiliert.
- Ein Widerspruchsrecht muss eingeräumt werden.
📬 Auch postalische Werbung wurde als zulässig bewertet, sofern sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der Zweckbindung erfolgt.
📌 Was bedeutet das Urteil für dich als Händler?
✅ Du darfst deine Prozesse weiter auf Kundenkonten ausrichten – ein Gastzugang ist kein Muss.
✅ Werbung auf Basis bereits vorhandener Kundendaten ist zulässig, wenn sie maßvoll erfolgt und ein Widerspruch möglich ist.
✅ DSGVO ist kein Werbeverbot – sie fordert Transparenz, Fairness und Nachvollziehbarkeit.
📣 Zitat Ronny Freitag, 1. Vorstand BuveC e.V.:
„Das Urteil ist ein starkes Signal für digitale Geschäftsmodelle. Es schützt Händler vor unnötiger Bürokratie und zeigt, dass Datenschutz nicht immer gleich Verzicht auf Marketing bedeutet. Entscheidend bleibt: fair, transparent und nachvollziehbar.“
📌 Fazit: Eindeutige Rechtssicherheit für Händler
Das OLG Hamburg stärkt den Onlinehandel:
📦 Kein Gastzugang nötig
📢 Werbung bei berechtigtem Interesse zulässig
Das Urteil orientiert sich nah an der Praxis, ist datenschutzkonform und lässt Onlinehändlern wichtigen Spielraum, um wirtschaftlich zu handeln.
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