Anscheinsvollmacht im Onlinehandel: E-Mail-Zugang geteilt? Urteil!

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Anscheinsvollmacht im Onlinehandel: E-Mail-Zugang geteilt? Urteil!

Anscheinsvollmacht im Onlinehandel, Urteil: Für viele Onlinehändler ist es Alltag: Ein gemeinsamer (geschäftlicher) E-Mail-Account wird von mehreren Personen genutzt – zum Beispiel von Ehepartnern. Doch genau hier lauert eine rechtliche Falle. Das OLG Zweibrücken hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass wer seine Zugangsdaten weitergibt, sich geschäftliche Erklärungen, die darüber abgegeben werden, zurechnen lassen muss.

Das Urteil betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern hat auch Relevanz für E-Commerce-Unternehmer. Wer beispielsweise seinen Ehepartner oder eine Vertrauensperson seine geschäftlichen E-Mails bearbeiten lässt, könnte in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn diese Person unbefugt Verträge oder Vereinbarungen abschließt.


Was ist passiert? Der Fall vor dem OLG Zweibrücken

Eine Klägerin hatte mit ihrer Versicherung über einen Wasserschaden gestritten. Im Verlauf der Verhandlungen wurde per E-Mail ein Vergleich geschlossen. Später bestritt die Klägerin jedoch, dass sie diesen Vergleich selbst abgeschlossen hatte. Sie behauptete, ihr Ehemann habe den Vergleich eigenständig aus ihrem E-Mail-Account heraus geschlossen, ohne dass sie davon wusste.

Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 15.01.2025 – Az. 1 U 20/24) entschied jedoch gegen sie: Da die Klägerin ihrem Ehemann die Zugangsdaten zu ihrem E-Mail-Konto überlassen und geduldet hatte, dass er regelmäßig in ihrem Namen agierte, musste sie sich das Handeln ihres Ehemanns zurechnen lassen.


Anscheinsvollmacht im Onlinehandel: Warum die Klägerin haftet

Das Gericht stellte fest, dass hier eine sogenannte Anscheinsvollmacht vorliegt. Das bedeutet:

Der Ehemann nutzte den E-Mail-Account regelmäßig, ohne dass die Klägerin eingriff.
Das Unternehmen auf der Gegenseite konnte berechtigterweise davon ausgehen, dass die E-Mails von der Klägerin selbst stammten.
Wer einem Dritten Zugang zu geschäftlichen Kommunikationsmitteln gewährt, trägt das Risiko, dass dieser rechtlich bindende Erklärungen abgibt.

Das Urteil bestätigt eine klare Linie in der Rechtsprechung, wonach eine Anscheinsvollmacht entsteht, wenn eine Person über längere Zeit duldet, dass eine andere in ihrem Namen handelt. Das Unternehmen auf der Gegenseite durfte darauf vertrauen, dass der Absender – also der Ehepartner – rechtlich für die Klägerin handelte.


Warum ist dieses Urteil für Onlinehändler wichtig?

Dieses Urteil hat für Onlinehändler Konsequenzen, insbesondere wenn sie mit gemeinsam genutzten E-Mail-Konten arbeiten. Es kommt häufig vor, dass Ehepartner beantworten, ohne dass klare Vollmachten erteilt wurden. Doch dieses Urteil zeigt, dass eine regelmäßige Nutzung durch Dritte eine rechtlich bindende Wirkung haben kann.

💡 Beispiel aus dem Onlinehandel:
Ein Händler betreibt ein E-Commerce-Business und teilt sich die geschäftliche E-Mail-Adresse mit seiner Ehefrau. Diese kommuniziert gelegentlich mit Lieferanten oder Kunden. Eines Tages bestätigt sie eine größere Warenlieferung, ohne Rücksprache mit dem Händler. Später möchte der Händler den Vertrag anfechten – doch genau hier greift das Urteil: Durch die regelmäßige Nutzung kann der Lieferant davon ausgehen, dass die Ehefrau berechtigt war, den Vertrag zu schließen.


Wie schützt du dich als Onlinehändler?

Damit du nicht in eine ähnliche Falle tappst, solltest du folgende Maßnahmen ergreifen:

Keine Weitergabe von E-Mail-Zugangsdaten! Falls eine zweite Person Zugriff benötigt, richte separate Benutzerkonten mit individuellen Berechtigungen ein.
Vertragliche Regelungen für Mitarbeiter und Ehepartner! Falls jemand aus deinem Umfeld regelmäßig in deinem Namen handelt, solltest du klare Vollmachtsregelungen aufsetzen.
Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) aktivieren! Damit stellst du sicher, dass nur du auf dein geschäftliches E-Mail-Konto zugreifen kannst.
Genaue Dokumentation von Geschäftsvorgängen! Falls Dritte E-Mails in deinem Namen verschicken, sollte es klare Nachweise geben, wer welche Handlung vorgenommen hat. Du solltest informiert sein.
Eindeutige Kommunikation mit Geschäftspartnern! Stelle sicher, dass alle externen Partner wissen, wer tatsächlich unterschriftsberechtigt ist.


Fazit: Kontrolle über deine Geschäftskommunikation behalten!

Das Urteil des OLG Zweibrücken zeigt, wie wichtig es ist, die eigene Geschäftskommunikation unter Kontrolle zu haben. Wer seine E-Mail-Zugangsdaten leichtfertig weitergibt, kann später nicht einfach behaupten, eine Vereinbarung sei nicht gültig.

Für Onlinehändler bedeutet das: Setze klare Regeln für den Umgang mit geschäftlichen E-Mails, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Andernfalls kannst du dich – wie in diesem Urteil – später nicht darauf berufen, dass eine Vereinbarung nicht von dir selbst getroffen wurde.

💡 Merke:
👉 E-Mails in deinem Namen sind rechtsverbindlich, wenn du den Zugriff duldest!
👉 Vermeide gemeinsame E-Mail-Konten oder setze klare Berechtigungen!
👉 Sorge für Nachvollziehbarkeit, um Missverständnisse oder rechtliche Probleme zu vermeiden!

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