Urteil: Vorsicht bei Autoreply-E-Mails

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Urteil: Vorsicht bei Autoreply-E-Mails

Jede noch so kleine Werbung in einer solchen E-Mail kann als unzulässiger Spam gelten und einen Rechtsverstoß darstellen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Stade (Beschl. v. 30.10.2024 – Az.: 3 S 24/24).

Der Fall: Autoreply mit Werbecharakter

Ein Kunde fragte per E-Mail bei einem Bekleidungs-Onlineshop nach der Möglichkeit, einen 50-Euro-Gutschein zu erwerben. Er erhielt daraufhin eine automatische Antwort mit folgenden Inhalten:

  • Lieferzeiten für bestimmte Produkte
  • Der Hinweis, dass das Unternehmen nur „hochwertige Produkte“ versende
  • Die Information, dass ein Umtausch kostenlos sei

Der Kunde sah dies als unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.

Erste Instanz: Kein Rechtsverstoß laut AG Gestland

Das Amtsgericht (AG) Gestland entschied zunächst, dass die E-Mail keine Werbung darstelle (Urt. v. 29.04.2024 – Az.: 3 C 438/23). Die Begründung:

  • Informationen zu Lieferzeiten seien für den Kundenservice erforderlich und keine Werbung.
  • Der Hinweis auf hochwertige Produkte stelle keine verkaufsfördernde Maßnahme dar.
  • Die Information zum kostenlosen Umtausch beziehe sich lediglich auf gesetzliche Vorgaben (§ 439 Abs. 2 und Abs. 6 S. 2 BGB) und sei somit nicht als Werbung zu bewerten.

Berufung: LG Stade stuft Autoreply als Spam ein

Das Landgericht Stade sah dies anders und entschied in der Berufung, dass die automatische Antwort unerlaubte Werbung enthielt. Die Begründung:

  • Der Begriff „hochwertige Produkte“ sei ein verkaufsfördernder Hinweis, der das Interesse des Kunden wecken solle.
  • Auch wenn die E-Mail größtenteils eine neutrale Antwort enthielt, seien schon einzelne Werbeelemente problematisch.
  • Werbung umfasse nach der EU-Richtlinie 2006/114/EG nicht nur direkte Kaufanreize, sondern auch Imagewerbung und indirekte Verkaufsförderung.

Fazit des Gerichts: Selbst minimale werbliche Formulierungen in einer Autoreply-E-Mail machen diese zu unerlaubtem Spam.

Was bedeutet das für dich als Onlinehändler?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Händler beim Versand automatischer Antwortmails äußerst vorsichtig sein müssen. Schon eine unbedachte Formulierung kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

Erlaubt sind:

✅ Neutrale Bestätigungen des E-Mail-Eingangs

✅ Sachliche Informationen zur Bearbeitungsdauer

✅ Kontaktmöglichkeiten für weitere Rückfragen

✅ Pflichtangaben (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung)

Verboten sind:

❌ Werbeformulierungen wie „hochwertige Produkte“ oder „exzellenter Service“

❌ Hinweise auf Rabatte, Angebote oder neue Produkte

❌ Imagewerbung, die das Unternehmen in einem besonders positiven Licht darstellt

Abmahngefahr: Was droht bei Verstoß?

Falls ein Kunde oder ein Mitbewerber eine unzulässige Autoreply-Mail erhält, kann dies zu einer Abmahnung wegen unerlaubter Werbung führen. Mögliche Folgen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber
  • Im Wiederholungsfall drohen hohe Vertragsstrafen

Tipps: So schützt du dich vor Abmahnungen

Prüfe alle Autoreply-Mails sorgfältig!

Vermeide jegliche werbliche Formulierungen!

Halte dich strikt an neutrale und sachliche Antworten.

Falls du unsicher bist, lasse deine Vorlagen juristisch prüfen.

Fazit: Kein Risiko eingehen!

Auch wenn es nur eine kleine Formulierung ist: Jede Werbung in Autoreply-E-Mails kann als Spam gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um unnötige Abmahnungen und Kosten zu vermeiden, sollten Onlinehändler auf jegliche Werbung in automatischen Antworten verzichten.

Wenn du deine Kunden über Angebote oder neue Produkte informieren möchtest, nutze Newsletter mit expliziter Einwilligung – aber nicht die Autoreply-Mail!


🔎 Weitere Informationen und Rechtsberatung: Falls du Unterstützung benötigst oder eine Abmahnung erhalten hast, kannst du dich an spezialisierte Rechtsanwälte oder Verbände wie den Buvec e. V. wenden. Wir helfen dir, rechtssicher zu agieren und deine Kommunikation zu optimieren.

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