Dieses Urteil macht Schmuckhändlern das Leben leichter
Schmuckhändler aufgepasst: Dieses Urteil macht euch das Leben leichter
OLG Hamburg: Keine Herkunftstäuschung bei durchschnittlichem Design – was das für dich bedeutet
Wer im Schmuckbereich verkauft, kennt das: Abmahnungen wegen angeblicher Design-Kopien sind keine Seltenheit. Vor allem große Marken gehen regelmäßig gegen kleine Händler vor – oft mit dem Vorwurf, das eigene Design sei nachgeahmt worden. Für dich als Händler bedeutet das jedes Mal ein hohes Risiko: teure Abmahnkosten, Verunsicherung, sogar Existenzangst.
Jetzt gibt es gute Nachrichten: Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 06.02.2025, Az. 15 U 43/24) sorgt für mehr Rechtssicherheit – und macht es für dich einfacher, das Risiko einer Abmahnung realistisch einzuschätzen.
Worum ging es im Fall?
Eine Schmuckherstellerin hatte geklagt. Sie vertreibt seit Jahren Schmuckstücke aus der bekannten Serie „Geo-Cube“, bei denen geometrische Formen wie Würfel, Zylinder und Strasssteine auf auffällige Weise kombiniert werden. Ein anderes Unternehmen bot nun Halsketten mit einem ähnlichen Aufbau an. Die Klägerin sah darin eine Nachahmung und verklagte den Händler auf Unterlassung und Schadensersatz.
Doch das OLG Hamburg wies die Klage komplett ab.

Warum hat das Gericht die Klage abgewiesen?
Das Gericht hat sich die Ketten genau angeschaut – und festgestellt:
1. Nur durchschnittliche Eigenart = kein Schutz
Die Grundidee, geometrische Formen regelmäßig aneinanderzureihen, sei gestalterisch nicht besonders originell. Es handle sich um eine „durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart“, so die Richter. Damit besteht kein besonderer Nachahmungsschutz.
Wichtig für dich: Nicht jede schicke Idee ist automatisch geschützt – es braucht eine wirklich außergewöhnliche, unverwechselbare Gestaltung, damit Designschutz oder Nachahmungsschutz greift.
2. Kein Risiko der Herkunftstäuschung
Laut Gericht war für Verbraucher klar erkennbar, dass es sich nicht um dasselbe Produkt handelte. Dafür sprachen:
- Qualitätsunterschiede
- deutlich niedrigere Preise
- der Name eines anderen Anbieters
Damit lag keine Herkunftstäuschung vor – und damit kein wettbewerbswidriges Verhalten.
Was heißt das für dich als Händler?
✅ Mehr Sicherheit bei Mode- und Schmuckdesigns
Dieses Urteil ist ein Lichtblick – denn es macht klar: Nicht alles, was sich optisch ähnelt, ist automatisch verboten. Wenn du Schmuck verkaufst, der sich in Qualität, Preis oder Detailgestaltung etwas unterscheidet, ist das Risiko einer Abmahnung deutlich geringer – selbst wenn die Grundidee nicht völlig neu ist.
✅ Abmahner haben es schwerer
Für große Marken bedeutet das Urteil: Sie müssen besser darlegen, warum ihre Designs besonders schutzwürdig sind. Einfach nur „das sieht aus wie bei uns“ reicht nicht mehr. Es braucht mehr als eine einfache Formkombination und mehr als einen ähnlichen Stil.
✅ Klarer Maßstab für die Prüfung eigener Angebote
Du kannst jetzt besser einschätzen, ob du mit einem Produkt in einen kritischen Bereich kommst:
- Ist das Design wirklich auffallend individuell?
- Gibt es erkennbare Unterschiede zu den Originalen?
- Ist dein Preis deutlich niedriger?
- Verkaufst du unter eigenem Namen?
Wenn du diese Fragen mit „Ja“ beantworten kannst, hast du gute Chancen, auch im Fall einer Abmahnung erfolgreich gegenzuhalten.
Fazit: Das Urteil stärkt Händler!
Dieses Urteil hilft dir als Händler weiter: Du kannst dich besser gegen Vorwürfe und überzogene Schutzbehauptungen wehren. Vor allem im Modeschmuckbereich, wo viel mit ähnlichen Designs gearbeitet wird, ist das eine spürbare Entlastung. Gerade kleine Händler, die von großen Marken eingeschüchtert werden, haben jetzt eine bessere Ausgangslage.
Denn das OLG Hamburg hat klar gemacht: Schmuck ist Geschmackssache – aber Schutz ist kein Automatismus.
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