Urteil: Anbieter für Bewertungs-Löschung handelt wettbewerbswidrig
OLG Frankfurt a.M.: Anbieter für Bewertungs-Löschung handelt wettbewerbswidrig – unerlaubte Rechtsdienstleistung
12. Mai 2025 – BuVeC e. V. | Dein Bundesverband eCommerce
Wenn du als Online-Händler oder Dienstleister schlechte Bewertungen bekommst, ist der Frust oft groß. Schnell wird dann im Netz nach Hilfe gesucht – und viele stoßen auf Agenturen, die versprechen: „Wir löschen deine schlechten Bewertungen – schnell, einfach und mit Erfolgsquote!“ Klingt verlockend. Doch Vorsicht: Nicht alle Anbieter agieren rechtskonform. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.11.2024, Az. 6 U 90/24).
Was war passiert?
Eine Online-Agentur bewarb auf ihrer Webseite offensiv die Löschung negativer Bewertungen – mit Aussagen wie:
- „Negative Bewertungen auf Google & Co. löschen lassen war noch nie so einfach.“
- „Hohe Löschungsquote von 85–90 %“
- „Über 100.000 Bewertungen gelöscht“
Dazu wurde ein scheinbar beruhigender Hinweis in einem rot umrandeten Kasten gesetzt: Man prüfe selbst keine Inhalte und biete keine Rechtsberatung an. Stattdessen werde lediglich das Bewertungsportal gebeten, die Echtheit zu überprüfen.
Ein Rechtsanwalt sah darin dennoch eine unerlaubte Rechtsberatung und mahnte die Agentur ab. Diese reagierte mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage – sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Angebot zulässig sei. Ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung vor – und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Wichtig ist dabei nicht, ob im Einzelfall tatsächlich rechtlich geprüft oder individuell argumentiert wurde. Entscheidend ist, welchen Eindruck das Angebot beim Kunden erweckt – und genau da sah das Gericht die Grenze klar überschritten:
„Der Verkehr wird durch die Werbung mit hoher Erfolgsquote und angeblich über 100.000 gelöschten Bewertungen in die Irre geführt: Er nimmt an, dass eine rechtliche Prüfung und Einzelfallbearbeitung stattfindet.“
– OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 90/24
Auch der rot umrahmte Hinweis, keine Rechtsberatung zu leisten, ändere daran nichts. Er sei nicht geeignet, den irreführenden Eindruck zu korrigieren – zu klein, zu versteckt, zu schwach.
Warum ist das relevant für dich?
Weil du aufpassen musst, wem du deine Reputationspflege anvertraust. Das Urteil zeigt deutlich: Wenn Anbieter dir suggerieren, sie könnten rechtsverbindlich Bewertungen prüfen oder löschen lassen – ohne selbst Anwälte zu sein – bewegen sie sich außerhalb des rechtlich Zulässigen.
Und das kann auch für dich als Auftraggeber riskant werden:
- Die Bewertung wird vielleicht gelöscht – aber du zahlst für eine rechtswidrige Leistung.
- Die Gegenseite (z. B. der Bewertende) könnte juristisch gegen dich vorgehen – z. B. wegen unzulässiger Löschversuche.
- Im schlimmsten Fall drohen eigene rechtliche Konsequenzen, etwa wenn du nachweislich an unlauterem Verhalten mitwirkst.
Fazit: Finger weg von rechtlichen Grauzonen
Die Löschung unzulässiger Bewertungen ist ein legitimes Anliegen – aber der Weg dorthin muss sauber sein. Das heißt:
✅ Nutze ausschließlich Anbieter, die zugelassene Rechtsdienstleister oder Kanzleien sind.
✅ Lass dich bei problematischen Bewertungen rechtlich beraten, bevor du aktiv wirst.
❌ Verzichte auf Anbieter, die mit Erfolgsquoten oder angeblich einfacher Löschung werben, ohne rechtliche Qualifikation.
Unsere Empfehlung als BuVeC e. V.
Wir fordern schon lange eine bessere Marktaufsicht und eine klare Trennung zwischen zulässiger Reputationspflege und unerlaubter Rechtsberatung. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. ist ein wichtiges Signal an Anbieter – und eine Warnung an Händler:
➡️ Vertraue keine sensiblen rechtlichen Aufgaben einem Anbieter an, der keine Rechtsberatung leisten darf.
➡️ Stelle Fragen, fordere Nachweise – und lass dich nicht von hohen Erfolgsquoten blenden.
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