OLG Karlsruhe stärkt Datenschutzrechte: Löschung von Sperrvermerken nach Kontosperrung
Am 15. Januar 2025 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 14 U 150/23) zugunsten einer Nutzerin eines sozialen Netzwerks, deren Konto nach einem unbefugten Zugriff gesperrt und später wieder freigeschaltet wurde. Trotz der Reaktivierung blieben interne Vermerke über die Sperrung und die Löschung der fraglichen Inhalte im Nutzerdatensatz bestehen. Die Klägerin forderte die Entfernung dieser Vermerke, was das OLG Karlsruhe bestätigte.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin betrieb einen privaten Account auf einer Social-Media-Plattform. Im September 2022 nutzten unbekannte Dritte ihren Account, um kinderpornografische Inhalte hochzuladen. Daraufhin sperrte die Plattform das Konto ohne vorherige Anhörung. Nach anwaltlicher Intervention wurde der Zugang wieder freigeschaltet, jedoch blieben interne Vermerke über die Sperrung und die Löschung der Inhalte im Nutzerdatensatz bestehen. Die Klägerin verlangte die Löschung dieser Informationen.
Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die ursprüngliche Sperrung des Accounts aufgrund des Verdachts auf schwerwiegende Straftaten zulässig war, auch ohne vorherige Anhörung, um weitere Straftaten zu verhindern. Allerdings sei die weitere Speicherung der Sperrvermerke nicht gerechtfertigt, da sich herausgestellt habe, dass die Klägerin nicht für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich war. Eine fortgesetzte Speicherung könne nicht mit der Möglichkeit künftiger Rechtsstreitigkeiten begründet werden.
Gemäß Art. 17 DSGVO habe die Klägerin das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen, da diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich seien. Das Gericht führte aus:
„Sind die Gründe entfallen, die Anlass für das Erheben und Vorhalten personenbezogener Daten durch den Betreiber einer Internetplattform nach erfolgter Löschung von Inhalten von einem Nutzerkonto oder vorübergehender Sperrung dieses Nutzerkontos waren, kann die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO gestützt werden, wenn der zugrundeliegende Vorfall bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zwar theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist.“
Bedeutung für Plattformbetreiber und Nutzer
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und des Rechts auf Vergessenwerden gemäß Art. 17 DSGVO. Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Sperrungen oder Löschungen stehen, nicht länger gespeichert werden als notwendig. Nutzer haben das Recht, die Löschung solcher Daten zu verlangen, wenn der ursprüngliche Grund für deren Speicherung entfallen ist.
Fazit
Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt die Rechte von Nutzern sozialer Netzwerke und betont die Verpflichtung der Plattformbetreiber zum verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten. Es zeigt, dass die fortgesetzte Speicherung von Daten nach Wegfall des ursprünglichen Zwecks nicht gerechtfertigt ist und Nutzer einen Anspruch auf Löschung dieser Daten haben.
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