Unterlassungsverträge mit dem IDO können gekündigt werden
BuVeC informiert: OLG Köln stärkt Händler – Wegfall der Abmahnbefugnis rechtfertigt Vertragskündigung
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14. März 2025 (Az.: 6 U 116/24) entschieden, dass eine in der Vergangenheit abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung gegenüber einem nicht mehr abmahnbefugten Verband außerordentlich gekündigt werden kann.
Konkret ging es um eine Klägerin, die in der Vergangenheit zwei Unterlassungsverträge mit einem Wettbewerbsverband abgeschlossen hatte. Nachdem dieser Verband – wie auch der IDO – nicht mehr in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen war, erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung. Das OLG Köln bestätigte nun: Diese Kündigung ist wirksam.
Rechtslage: Kein Abmahnrecht – kein Vertrag
Die Richter betonten, dass es sich bei Unterlassungsverträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt, die bei Wegfall der Geschäftsgrundlage – hier: der Abmahnbefugnis – aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar sind. Es sei einem Händler nicht zumutbar, weiter an einen Vertrag gebunden zu sein, wenn der Verband gar nicht mehr berechtigt ist, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
„Mit dem Ziel des Gesetzes, Rechtsmissbrauch zu verhindern, wäre es unvereinbar, wenn die nicht in die Liste eingetragenen Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafen generieren, ohne zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beitragen zu können“, so das OLG.
Stellungnahme von Rechtsanwalt Malte Mörger (Köln)
Rechtsanwalt Malte Mörger aus Köln erklärt:
„Das OLG Köln ist örtlich für Klagen gegen den IDO mit Sitz in Leverkusen zuständig, so dass diese Entscheidung auf jede Unterlassung des IDO angewendet werden kann.
Ich empfehle jedem, der noch mit alten Unterlassungsverträgen an den IDO gebunden ist, diese kündigen zu lassen und für Rechtssicherheit durch Wegfall des Risikos, Vertragsstrafen zahlen zu müssen, zu sorgen.
Da das OLG ausdrücklich darauf abstellt, dass die Kündigung möglich ist, solange der IDO nicht abmahnberechtigt ist und nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls, wann er das Recht zurückerhält, ist es sinnvoll, schnell zu handeln.“
Handlungsempfehlung für betroffene Händler
BuVeC schließt sich dieser Einschätzung an und empfiehlt:
Was ist zu tun?
- Unterlassungserklärung prüfen: Liegt ein noch aktiver Vertrag mit dem IDO (oder einem vergleichbaren Verband ohne Listeneintrag) vor?
- Außerordentliche Kündigung erklären: Fordere die Vertragsaufhebung unter Verweis auf das OLG-Urteil.
- Keine Reaktion vom IDO? Dann:
→ Negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass keine Vertragsbindung mehr besteht. - Wichtig: Für Händler ist das Kostenrisiko bei solchen Klagen äußerst gering, der Effekt bei breiter Anwendung jedoch wirtschaftlich gravierend für den Verband.
Ziel: Rechtsklarheit und wirtschaftliche Fairness
Mit dieser Entscheidung erhalten betroffene Händler endlich ein juristisches Werkzeug, um sich von überholten und missbräuchlich genutzten Vertragsbindungen zu lösen. Der BuVeC fordert Händler auf, aktiv zu werden – denn wer nicht kündigt, bleibt vertraglich gebunden und riskiert Vertragsstrafen, obwohl der Verband aktuell gar nicht zur Abmahnung berechtigt ist.
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