EU plant Reform: MwSt künftig direkt beim Händler & Plattform

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EU plant Reform: MwSt künftig direkt beim Händler & Plattform

EU plant tiefgreifende Reform der Einfuhrbesteuerung: MwSt künftig direkt beim Händler und bei allen Plattformen

Der Rat der EU hat am 13. Mai 2025 eine sogenannte allgemeine Ausrichtung zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG beschlossen. Im Fokus stehen Maßnahmen zur Verbesserung der Umsatzsteuererhebung bei Fernverkäufen eingeführter Waren aus Drittstaaten. Der Hintergrund: Die Einfuhren von Waren mit geringem Wert aus Nicht-EU-Ländern nehmen rasant zu – und mit ihnen die Herausforderungen für die Steuerbehörden.

Kernziel: Verlagerung der MwSt-Schuld auf Händler und Plattformen

Statt die Mehrwertsteuer wie bisher beim Grenzübertritt durch den Endkunden oder Zollvertreter abführen zu lassen, soll künftig der Händler bzw. die Verkaufsplattform als Steuerschuldner auftreten. Dies gilt insbesondere für Verkäufer außerhalb der EU. Dadurch wird nicht nur die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verbessert, sondern auch das Wettbewerbsumfeld für in der EU ansässige Unternehmen fairer gestaltet.

Förderung des Import One-Stop-Shop (IOSS)

Ein zentrales Instrument der Reform ist der bereits bestehende Import One-Stop-Shop (IOSS). Dieser ermöglicht es Händlern, die MwSt für sämtliche Lieferungen an EU-Verbraucher zentral in nur einem Mitgliedstaat abzuführen. Die Nutzung des IOSS ist freiwillig – doch mit der geplanten Richtlinie wird ein starker Anreiz geschaffen:
Wer ihn nicht nutzt, muss sich künftig in jedem Zielland einzeln registrieren oder einen Steuervertreter benennen.

Konkret bedeutet das:

  • Händler außerhalb der EU, die keine IOSS-Registrierung haben, werden in jedem Bestimmungsland ihrer Waren steuerpflichtig.
  • Diese Händler müssen dort entweder selbst steuerlich registriert sein oder einen Steuervertreter bestellen.
  • Ausnahmen gelten nur, wenn mit dem Drittstaat ein Amtshilfeabkommen gemäß EU-Standards besteht.

Besondere Rolle der indirekten Zollvertreter

Zollvertreter, die für den Importeur handeln, können künftig als gesamtschuldnerisch für die Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden – selbst wenn sie nicht explizit als Steuervertreter benannt wurden. Damit will der Rat absichern, dass die Steuer auch dann gezahlt wird, wenn der eigentliche Lieferant seiner Pflicht nicht nachkommt.

Vermeidung von Steuerlast beim Verbraucher

Zwar kann in bestimmten Fällen – z. B. wenn der Verkäufer nicht identifizierbar ist – der Erwerber (Verbraucher) zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden. Dies soll jedoch nur als Notlösung dienen. Ziel bleibt, den Verbraucher vollständig aus der Pflicht zu nehmen und die Steuerlast konsequent auf Händler bzw. Plattformen zu verlagern.

Wegfall der bisherigen Sonderregelungen

Das Kapitel XII Abschnitt 7 der bisherigen MwSt-Richtlinie, das teils noch die Steuerschuld beim Erwerber vorsah, soll vollständig aufgehoben werden. Künftig gilt grundsätzlich: Der Lieferant oder die Plattform trägt die Steuerpflicht.

Inkrafttreten und Fristen

  • Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regelungen bis zum 30. Juni 2028 in nationales Recht umsetzen.
  • Die Anwendung soll ab dem 1. Juli 2028 erfolgen.
  • Die EU-Kommission wird bis spätestens 31. März 2032 einen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der neuen Regeln vorlegen und gegebenenfalls Nachbesserungen vorschlagen.

Fazit

Mit dieser Richtlinie unternimmt die EU einen weiteren entscheidenden Schritt hin zu einer fairen, effizienten und digitalisierten Besteuerung des grenzüberschreitenden E-Commerce. Die Maßnahme schützt nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, sondern entlastet auch Verbraucher und schafft klare Verantwortlichkeiten für Anbieter – ganz gleich, ob innerhalb oder außerhalb der EU.


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